Was bringt die Novelle 2018 zur Trinkwasserverordnung? - METRAS
April 9, 2018

Was bringt die Novelle 2018 zur Trinkwasserverordnung?


Die überarbeitete Trinkwasserverordnung ist am 1. Februar 2018 in Kraft getreten und setzt die geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) in nationales Recht um. Damit soll die Trinkwasserqualität in Österreich weiter verbessert werden. Wesentliche Neuerungen wirken sich elementar auf die Tätigkeit von Inspektionsstellen und Prüfstellen aus.

  • 5 Abs. 2 fordert:
    Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und denProbenahmehäufigkeitennach Anhang II von  
  • der Agentur gemäß § 65 LMSVG,  
  • den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder  
  • von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person durchführen zu lassen.

Diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle Folgendes sicherzustellen: 

  • Probennahme erfolgt an den vorgesehenen Probenahmestellen. 
  • Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer hygienischen Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) bei der Probenahme. 
  • Analytik gem. Anhang III inkl. der dort angeführten Spezifikationen.

Begutachtungen und Untersuchungen des Wassers müssen von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen (Inspektionsstellen und Prüfstellen) durchgeführt werden.

 

Das Inspektionsverfahren besteht demnach aus folgenden Teilen:

  • Planung der Probenahme
  • Durchführung der Probenahme
  • Messung der Vorort-Parameter
  • Durchführung des Lokalaugenscheines (Beschreibung des Zustandes der WVA Anlage bzw. Anlagenteilen)
  • Durchführung der Analytik (im Unterauftrag an eine akkreditierte Prüfstelle, ILAC G27 beachten!)
  • Beurteilung des hygienischen Zustands der Anlage inkl. lebensmittelrechtliches Gutachten (§73 Gutachten!)

Daraus ergeben sich für die Inspektionsstellen folgende Anforderungen:

  • Das Inspektionsverfahren muss auf Basis der ÖN M 5874 im Akkreditierungsumfang enthalten sein.
  • Im Akkreditierungsumfang muss angegeben werden für welche Wasserversorgungsanlagen bzw. für welche Anlagenteile (z.B. Desinfektionsanlagen) die Kompetenz vorhanden ist.
  • Die Probenahmeverfahren (EN ISO 5667-5, EN ISO 19458 Zweck A und B) müssen im Akkreditierungsumfang enthalten sein.
  • Vorortmessungen (pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit, Trübung, Geschmack, Geruch, Färbung, Ozon, Chlor, UV Durchlässigkeit, etc.) müssen im Akkreditierungsumfang enthalten sein.
  • Unteraufträge müssen gem. ILAC Leitfaden G27 (Guidance on measurements performed as part of an inspection process) an akkreditierte Prüfstellen vergeben werden.
  • Die Inspektionsstelle muss über Berechtigte mit der Zulassung als lebensmittelrechtlicher Gutachter gem. §73 LMSVG verfügen und vertraglich in das Managementsystem einbinden. Die vertragliche Bindung darf aber keine Bindung im Sinne eines „freien Dienstvertrages“ bzw. „Werkvertrages“ sein. Die Anforderungen der ISO 17020:2012 an das Personal (Qualifikation, Kompetenz, Weiterbildung) müssen durch den Berechtigten erfüllt werden. §73 Berechtigte müssen durch die Inspektionsstelle überwacht (Monitoring) werden.
  • Die sachverständige Beurteilung des hygienischen Zustandes der Wasserversorgungsanlage ist Teil der akkreditierten Inspektionstätigkeit. Mit 01.02.2018 muss das Gutachten Teil des Inspektionsberichtes sein! Es gibt mit diesem Datum keine getrennten Gutachten und Inspektionsberichte über das Trinkwasser mehr.
  • Alle Daten (auch negative Ergebnisse) müssen dem Betreiber bekannt gegeben werden und von der Untersuchungsstelle in das Datensystem der zuständigen Behörde eingegeben werden.
  • Eine Ausnahme bzgl. Probenahme und Vorortmessungen kann für Konformitätsbewertungsstellen gelten, die über eine akkreditierte Inspektionsstelle und Prüfstelle verfügen. In dem Fall ist es möglich, dass die Probenahme und Vorortmessungen von der Prüfstelle durchgeführt werden können.
  • Der Inspektionsbericht enthält die Inspektionsergebnisse, die Prüfergebnisse (entsprechend gekennzeichnet – Unterauftrag!) und die sachverständige Beurteilung des hygienischen Zustandes der Wasserversorgungsanlage. Es genügt ein Bericht, das lebensmittelrechtliche Gutachten und der Prüfbericht müssen nicht getrennt sein, sofern die Ergebnisse der Prüfstelle entsprechend gekennzeichnet werden.

Daraus ergeben sich für die Prüfstellen folgende Anforderungen:

  • Alle Verfahren (gem. Anhang der TWV) müssen akkreditiert sein.
  • Die Spezifikationen und Verfahrenskennwerte gem. Anhang III der TWV in Bezug auf Richtigkeit, Präzision, Nachweisgrenze und Messunsicherheit müssen eingehalten werden. ACHTUNG: gem. ISO 17025:2017 muss die Messunsicherheit der Probenahme in die Gesamtmessunsicherheit einbezogen werden. Für die neuen Spezifikationen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019.
  • TWV: „Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.“ Das heißt, bei Aussagen zur Konformität darf die Messunsicherheit der Prüfverfahren nicht einbezogen werden.

ERGÄNZUNG: Andere Verfahren der Mikrobiologie können eingesetzt werden, wenn sie die gleiche Zuverlässigkeit aufweisen wie die Referenzverfahren der TWV. 

 Der Mitgliedstaat kann sich dazu entschließen, ein alternatives Verfahren für einen mikrobiologischen Parameter national einzusetzen. Dazu muss vom Mitgliedstaat eine Meldung und eine Einreichung für ein Zulassungsverfahren bei der Kommission erfolgen. Mit der Prüfung der Anträge auf Gleichwertigkeit von Alternativmethoden wurde die European Microbiology Expert Group (EMEG) mit einem Mandat der EU-Kommission betraut. Die Bewertung erfolgt gemäß ISO 17994. Das zur Prüfung eingereichte Alternativverfahren muss zuvor bereits gemäß ISO/TR 13843 validiert sein.

Der fachliche Hintergrund für diese strikte Vorgangsweise ist, dass Ergebnisse von mikrobiologischen Untersuchungen sehr stark von der jeweils verwendeten Methode abhängen. Eine Vergleichbarkeit ist somit nur mit (am besten) identen oder aber zumindest mit als gleichwertig bestätigten Methoden möglich. Eine Festsetzung von Parameterwerten oder Indikatorparameterwerten ist nur in Bezug auf eine definierte Methode (Referenzmethode) möglich. Österreich hat keine Alternativverfahren angemeldet, es werden für die mikrobiologische Untersuchung von Trinkwasser ausschließlich die Referenzverfahren eingesetzt.

Nähere Informationen zum Ablauf der Gleichwertigkeitsprüfung von Alternativverfahren finden sich auf folgender Website: https://ec.europa.eu/jrc/communities/community/emeg/page/mandate <https://ec.europa.eu/jrc/communities/community/emeg/page/mandate>

(Regina Sommer, Vorsitzende Codex-UK Trinkwasser)

Allgemein

Die Risikobewertung gem. Anhang II Teil B ist nicht Teil der Inspektionstätigkeit, aber eventuell bei der Probenahmeplanung zu berücksichtigen.

Neben den akkreditierungsrelevanten Neuerungen fordert die Novelle der Trinkwasserverordnung natürlich weitere fachliche Anforderungen, die in diesem Artikel nicht behandelt werden.

Fazit

Mit den neuen Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWV) werden wieder einige Anpassungen für Inspektionsstellen und Prüfstellen notwendig. METRAS steht Ihnen sehr gerne bei Fragen zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr zu den Akkreditierungsanforderungen aus der neuen TWV in unserem METRAS Seminar „Anforderungen aus der neuen TWV und die verpflichtenden Leitfäden der Akkreditierung“ am 26.04.2018. Unsere Referenten DI Dr. Franz-Michael Sieberth (Sachverständiger für die Akkreditierung Austria) und Dr. Robert Leubolt (Sachbearbeiter der Akkreditierung Austria) erwarten Sie mit geballten Informationen.

Quelle: RIS.gv.at, IGSVA

Bitte beachten Sie, dass der Text die persönliche Meinung des Autors widerspiegelt. Wir verweisen auf zusätzliche Anforderungen der Akkreditierung Austria.

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